Allgemeine Geschäftsbedingungen der InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend „Abnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Abnehmers, finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen der Abnehmer oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Wir weisen darauf hin, dass je nach zu erbringender Leistung zusätzlich Fremdleistung-, Montage-, Bau- und Planungsbedingungen Anwendung finden, die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzen. Sollten Ihnen
unser ergänzenden Bedingungen nicht vorliegen, übermitteln wir diese nach Aufforderung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend; ihre Gültigkeit ist auf max. 30 Kalendertage begrenzt. Bestellungen können wir innerhalb von 30 Tagen annehmen. Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, die nicht der Schriftform
genügen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung. Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis, insbesondere Kündigungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die schriftliche Erklärung kann auch per Telefax übermittelt werden.
Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Aus ihnen kann eine strengere Haftung nur abgeleitet werden, wenn wir deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich garantiert haben. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen.
An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem Abnehmer zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Hilfsmitteln, Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen,
Berechnungen, Mehrheiten von Datensätzen (auch soweit sie aus verschiedenen Aufträgen herrühren) und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Der Abnehmer darf diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung
Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekanntgeben oder selbst oder durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf unser Verlangen
vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss geführt haben.
Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher im Sinne des BGB.
3. Berechnung, Aufrechnung, Zahlungsverzug
Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Unsere Rechnungen verstehen sich netto und sind sofort zahlbar netto Kasse, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Berechnung ist das Abgangsgewicht maßgebend.
Soweit eine Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt und sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstandenen Kosten (z. B. Frachten und Löhne) oder von uns zu zahlende Abgaben erhöhen oder Abgaben neu eingeführt werden oder erhöhen wir unsere Preise allgemein, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist. Die Preiserhöhung wird vor Ausführung der Leistung und Inkrafttreten des Vergütungsanspruchs
mitgeteilt.
Gegenüber Forderungen von uns kann der Abnehmer nur aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung
zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflichten ruhen, solange der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe gem. BGB berechnet werden.
4. Lagerung / Versand
Die Gefahren der Lagerung und des Transports gehen zu Lasten des Abnehmers. Der Erfüllungsort für Liefer- und Werklieferungsverträge ist Wiesbaden. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch
andere Leistungen (z. B. Versand oder Anfuhr) übernommen haben, ohne eine Bringschuld zu vereinbaren. Das Abladen und Einlagern ist Sache des Abnehmers.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Abnehmer liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Abnehmer über. Lagerkosten nach Gefahrenübergabe trägt der Abnehmer.
Bei Selbstabholung von der Lieferstelle obliegt dem Abnehmer bzw. seinem Beauftragten das Beladen der Fahrzeuge. Dabei sind die Gefahrgutvorschriften einzuhalten. Bei Lieferungen von loser Ware hat der Abnehmer für einen einwandfreien Zustand der Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfülleitungen
an das Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen.
Soweit unsere Mitarbeiter bei Lade- bzw. Tankvorgängen behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Abnehmers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
Sämtliche sich auf den Versand beziehende Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung von uns hergeleitet werden kann. Die Haftung des Dritten bleibt hiervon unberührt.
Frachterhöhungen nach Vertragsschluss sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers. Nehmen wir Waren ganz oder teilweise zurück, trägt der Abnehmer die dadurch entstandenen Kosten, ohne dass es auf den Grund der
Rücknahme ankommt.
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Verfügungen), die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw.
Leistung. Der Abnehmer kann im Falle von höherer Gewalt nicht vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz geltend machen oder Zahlungen für erbrachte Leistungen einbehalten.
6. Mängelansprüche
Der Abnehmer hat unverzüglich nach Anlieferung zu prüfen, ob der gelieferte Gegenstand bzw. die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Im Übrigen finden die Regelungen des § 377 HGB Anwendung.
Wir haben unter Ausschluss weitergehender Rechte des Abnehmers rechtzeitig angezeigte Mängel an den gelieferten Gegenständen oder Leistungen nach unserer Wahl zu beseitigen oder mängelfreie Gegenstände nachzuliefern bzw. Leistungen nachzubessern (Nacherfüllung). Schlägt die Nachbesserung mehr als 2 x fehl, so kann der Abnehmer in
Absprache mit uns nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist und/oder eine Minderung unter Berücksichtigung der Interessen für den Abnehmer nicht zumutbar ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Die Bestimmungen
der §§ 282 und 283 BGB bleiben unberührt.
Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges.
7. Haftung
Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir nach Maßgabe von Gefährdungshaftungstatbeständen (insbesondere des Produkthaftungsgesetzes). Von der Haftung ausgeschlossen
sind jegliche Vermögensschäden wie Folgeschäden, entgangener Gewinn, Vertrauensschäden, Produktionsausfall, etc..
Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind.
Für versicherte Risiken ist insoweit unsere Haftung je Schadensfall auf die Haftungssumme der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung (5 Mio. €) beschränkt. Auf Wunsch des Abnehmers sind wir gegen zusätzliche Vergütung bereit, die Haftpflichtdeckung zu erhöhen.
Soweit wir Aufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden und mit dessen Zustimmung an Dritte vergeben, haften wir nur für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dritten. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Verjährung
Ansprüche aus vertraglichen Pflichtverletzungen, die wir zu vertreten haben, verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Dies gilt nicht für vorsätzliche begangene Pflichtverletzungen sowie für Mängelansprüche des Abnehmers gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Rechte eines Verbrauchers nach § 475 BGB bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Abnehmer alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
Unser Vorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
Solange der Abnehmer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen
Geschäftsgang verfügen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Stundet der Abnehmer den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Abnehmer einschließlich Wechsel und Verrechnungschecks zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die verarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
d) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seine Zahlungsverpflichten nachkommt.
Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Abnehmer Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Abnehmer die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Abnehmer hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufheben des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Abnehmer sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Abnehmers.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Abnehmers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.
10. Allgemeine Bestimmungen
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UNKaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer ist ausschließlich Wiesbaden, falls der Abnehmer Vollkaufmann ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.
Einkaufsbedingungen
Stand : 27. August 2007
1. Geltungsbereich
1.1 Alle Einkaufsgeschäfte der InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG (AG) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Wird vom AG auf ein Schreiben des AN Bezug genommen, das Geschäftsbedingungen des AN oder eines Dritten enthält, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor. Die Bedingungen des AG gelten auch ohne vorheriges Angebot oder Auftragsbestätigung, spätestens mit Erbringung der Leistung oder Annahme der Ware als vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Leistungen, wie beispielsweise für Planungs-, Bau-, Montage- oder Fremdleistungen weitergehende Geschäftsbedingungen Anwendung finden.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Der AN hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den Anfragenden.
2.2 Änderungen bzw. Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt oder der Aufwertung der Leistung dienen, müssen dem AG vor der Ausführung angezeigt werden.
2.3 In jedem Fall hat die Ware mindestens dem jeweiligen Stand der Technik und den getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.
2.4 Schriftstücke wie Angebote, Nachtragsangebote, Bestätigungen und kaufm. Korrespondenz sind an die zuständige Einkaufsabteilung des AG zu richten. Auftragsspezifische Angaben sind vollständig in allen Schriftstücken (Briefe,
Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe usw.) zu vermerken.
2.5 Stellt der AG dem AN eigene Ressourcen zur Verfügung, werden die Kosten für deren Nutzung, soweit möglich, entsprechend der jeweiligen Verrechnungspreisliste in Rechnung gestellt. Ist dies nicht möglich, wird nach
tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
3. Bestellungen und Bestelländerungen
3.1 Bestellungen sowie gegebenenfalls deren Änderungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde. Die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
3.2 In allen Schriftstücken ist die komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers anzugeben.
3.3 Der Besteller behält sich ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor.
4. Personal
Der AN wird die ihm übertragenen Aufträge nur durch geeignetes Personal ausführen lassen. Bei eingesetztem Personal mit benötigter fachlicher Qualifizierung sind die gültigen Nachweise bzw. Zeugnisse auf Verlangen
vorzulegen.
Es obliegt ausschließlich dem AN, das eingesetzte Personal in die Arbeit einzuweisen, es bei der Arbeit anzuleiten und während der Arbeit zu beaufsichtigen.
5. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
5.1 Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum bis zu sechs Monate liegen, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise des AN. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Festpreis inkl. freier Lieferung an die benannte Abladestelle verzollt, einschließlich Verpackung. Sollte der AN in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preise mehr als 10% pro Jahr ab Vertragsschluss angehoben werden.
5.2 Die Begleichung der Rechnung erfolgt 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang netto. Die Zahlungsfrist läuft von dem Zeitpunkt an, in welchem sowohl die Leistungen und
Lieferungen erbracht als auch die Rechnungen von uns angenommen sind.
5.3 Rechnungsvorschriften: Das deutsche Umsatzsteuergesetz wurde an die Vorgaben der EG-Rechnungsrichtlinie angepasst. Alle hier eingehenden Rechnungen müssen daher ab dem 01.01.2004 die darin geforderten Angaben
zwingend enthalten. Sollten Rechnungen den Anforderungen nicht entsprechen, werden diese ungebucht zurückgeschickt. Etwaige Zahlungsziele beginnen erst mit der Vorlage einer Rechnung nach o.g. EG-Rechnungsrichtlinie.
6. Lieferung und Gefahrenübergang
6.1 Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Sobald der AN annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem AG unverzüglich unter Angabe der
Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der AN diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis dem AG gegenüber nicht berufen.
6.2 Erfüllt der AN nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der AG ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch höhere Gewalt bzw. Arbeitskampf verursachten Verzögerung beim AG -unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte- nicht mehr verwertbar ist.
6.3 Der Gefahrenübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferkondition. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei der Ablieferung der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle, bei Maschinen und technischen
Einrichtungen erst nach Bestätigung des positiven Verlaufs einer Funktionsprüfung an uns über.
7. Verjährung
Die Verjährungsfristen betragen: Für Maschinen, Apparate, Ersatzteile und Zubehör 36 Monate ab Anlieferung,
bei vereinbarter Montage ab fertiger Montage, bei vereinbartem Probebetrieb, sobald dieser ohne Beanstandung durchgeführt wurde. Für Bauleistungen, einschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen, 5 Jahre.
Für alle sonstigen Fremdleistungen 3 Jahre.
8. Sachmängelhaftung, Mängelrüge und Haftung
8.1 Der AN leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Sachmängeln ist, keine seinen Wert beeinträchtigenden Mängel aufweist, den in der Bestellung angegebenen Bedingungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden gesetzlichen Vorschriften, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
8.2 Bei der Lieferung von Waren, die gemäß § 377 HGB geliefert wurden, beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offensichtlichen Mangels, 10 Arbeitstage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei
versteckten Mängeln beträgt 10 Arbeitstage ab Entdeckung des Mangels.
8.3 Im Falle der Nacherfüllung gelten die Regelungen des BGB, jeweils in der neuesten Fassung. Soweit für den AG zumutbar, wird dem AN eine Nacherfüllung schnellstmöglich mit dem AG ermöglicht. In dringenden Fällen hat sie auf Verlangen des AG in 24-stündigem Schichtbetrieb zu erfolgen. Ist eine sofortige Nacherfüllung nicht möglich, so hat der AN unverzüglich, im Einvernehmen mit dem AG, provisorisch Abhilfe zu schaffen. Die Kosten trägt der AN. Zu Kosten des AN gehen auch die bauseitigen Kosten, z.B. für Demontage, Transport, Montage, Planungs-, Dokumentationsleistungen, die bei der Nacherfüllung entstehen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn sie
einmal erfolglos versucht wurde, eine Nacherfüllung dem AG nicht zumutbar ist oder der AN die Nacherfüllung endgültig verweigert. Der AG hat dann in seinem Ermessen das Recht, Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme sowie jeweils Schadensersatz und Ersatz der Aufwendungen zu verlangen.
8.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für solche Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzleistung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
8.5 Die Sachmängelhaftung des AN erstreckt sich auch auf die von Subunternehmern oder Unterlieferanten erbrachten / hergestellten Leistungen der Teile.
8.6 Die aufgrund der Sachmängelhaftung beanstandeten Teile bleiben bis zum Einsatz zur Verfügung des AG und werden durch Ersatz Eigentum des AN.
8.7 Der AN wird den AG von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen sowie dem AG alle Schäden ersetzen, die auf Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den AN beruhen und/oder durch den AN, dessen Personal oder Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
8.8 Der AN stellt den AG von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der AN oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat. Im Übrigen haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.9 Der AN verpflichtet sich, Meldungen an Behörden nach dem Produkthaftungsgesetz vorher mit dem AG abzustimmen. Der AG behält sich vor, bei Zuwiderhandlung entstandene Schäden geltend zu machen.
9. Versicherungen
9.1 Der AN hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder Subunternehmern durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen mindestens jedoch mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall.
Der AN wird dem AG auf Verlangen entsprechende Versicherungsnachweise erbringen und dem AG unaufgefordert und unverzüglich über jeden, diesen Versicherungsschutz beeinträchtigenden Umstand informieren.
9.2 Dem AG im Zusammenhang mit dem abzuschließenden Kaufvertrag leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von diesem gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung des AG für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate etc., scheidet – außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung – aus.
9.3 Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe nachzuweisen.
10. Versandvorschriften
10.1 Liefertermine, -fristen, Leistungstermine und –fristen, welche verbindlich oder unverbindliche vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist oder Leistungfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung
zum Ablauf der Liefer- oder Leistungsfrist eingegangen ist.
10.2 Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Der AN hat die für den AG günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen.
In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom AG vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.
10.3 Grundsätzlich hat der AN Gefahrstoffe und Gefahrgüter gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen alle von den jeweiligen
verkehrsträgerspezifischen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.
10.4 Der AN haftet für Schäden und übernimmt die Kosten selbstschuldnerisch, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.
10.5 Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des AN. Der AG ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.
11. Eigentumsrechte und gewerbliche Schutzrechte an Unterlagen
11.1 Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen, die dem AN für die Herstellung des Liefergegenstandes vom AG überlassen werden, ebenso die vom AN nach besonderen Angaben
des AG angefertigten Unterlagen bleiben Eigentum des AG und dürfen vom AN nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem AG samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der AG behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem AN übergebenen Unterlagen vor.
Der AN hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu beachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die dem AG aus der Verletzung einer dieser
Verpflichtungen erwachsen.
Der AN hat dem AG alle notwendigen Unterlagen, die für eine Durchsprache des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung des AG liegt ausschließlich im Veranrtungsbereich des AN und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen.
11.2 Unterlagen aller Art, die der AG für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom AN rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
11.3 Die vom AG angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung. Normen und Richtlinien des AG sind vom AN anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.
12. Gegenstände
Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom AN hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des AG über, auch wenn sie im Besitz des AN verbleiben. Auf Anforderung sind
diese Gegenstände dem AG auszuhändigen.
13. Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc.
13.1 Werden Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften für Fremdfirmen, die innerhalb des Industrieparks Kalle-Albert Aufträge abwickeln.
Diese werden vor Beginn der Arbeiten ausgehändigt bzw. sind beim Sicherheitsdienst des Industrieparks anzufordern.
13.2 Das Risiko für das eingebrachte Eigentum des AN oder seiner Belegschaft wird vom AG nicht getragen.
13.3 Hält der AN bei der Vertragserfüllung die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Bestimmungen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung, nicht ein, so ist der AG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem
Grund unter Beibehaltung aller rechtlichen Ansprüche zu kündigen.
14. Patent-/Schutzrechtsverletzung
Der AN haftet dafür, dass die Lieferung/Leistung frei von Ansprüchen Dritter ist. Im Falle einer Schadbarmachung ist der AN, sofern er diese zu vertreten hat, zu einer Nachbesserung verpflichtet.
15. Datenschutz
Der AG behält sich vor, unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetzte, die zur Abwicklung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten –auch personenbezogene Daten- zu verarbeiten.
16. Geheimhaltung
Der AN ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bei seiner Tätigkeit für den AG über Betriebseinrichtungen, Geschäftsvorgänge und Arbeitsweisen zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Arbeiten fort.
Der AN hat dem von Ihm eingesetzten Personal eine entsprechende Geheimhaltungspflicht zugunsten des AG aufzuerlegen.
Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.
17. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
17.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AN und des AG gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
17.2 Erfüllungsort ist die vom AG vorgesehene Empfangsstelle, soweit nicht anderes in der Bestellung angegeben ist. Gerichtsstand ist Wiesbaden.
17.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die der von den Parteien gewünschten am nächsten kommt.
AN = Auftragnehmer
AG = Auftraggeber